Satzung des Bildungsökonomischen Ausschusses

des Bildungsökonomischen Ausschusses in der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Verein für Socialpolitik von 1873)

 
§ 1 Vorsitz

(1) Der Vorsitzende wird von den bei den Sitzungen anwesenden Mitgliedern mittels Stimmzetteln mit einfacher Mehrheit gewählt, nachdem diese Wahl als Teil der Tagesordnung einer Sitzung rechtzeitig angekündigt wurde. Seine Amtszeit dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorsitzende nimmt alle laufenden Geschäfte wahr. Er bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den Ausschuss im erweiterten Vorstand der Gesellschaft.

(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird sein gleichzeitig gewählter Stellvertreter tätig. Für ihn gelten die Bestimmungen nach (1) und (2).
 

§ 2 Einberufung von Sitzungen und Einladung von Gästen

(1) Der Bildungsökonomische Ausschuss wird durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung ist zugleich mit der vorläufigen Tagesordnung und den für diese Sitzung vorliegenden Referaten wenigstens 14 Tage vor der Sitzung allen Mitgliedern zuzustellen. Referate werden auch an Gäste versandt.

(2) Gäste können im Rahmen der Finanzierungsmöglichkeiten des Ausschusses zu Referaten und zur Diskussion von Referaten im allgemeinen Teil der Sitzung eingeladen werden. Dieser Teil der Verhandlungen ist von den Beratungen der Mitgliederversammlung zu trennen.
 

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen und wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
 

 § 4 Abstimmungen

(1) Erfordert ein Tagesordnungspunkt eine Abstimmung, so findet sie in der Regel im Anschluss an die Beratung dieses Punktes unter den anwesenden Mitgliedern statt.

(2) Stimmübertragung ist nicht möglich.

(3) Nach Ermessen des Vorsitzenden oder auf Beschluss einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder werden Abstimmungen geheim durchgeführt, gegebenenfalls auch als briefliche Abstimmung unter allen Mitgliedern.
 

 § 5 Kooptationen

(1) Ein Ausschussmitglied benennt einen Kandidaten, wobei er gleichzeitig Informationen über den Betreffenden vorlegt.

(2) Der Ausschuss stimmt darüber ab, ob die Kooptation des Betreffenden weiter verfolgt werden soll.

(3) Falls sich bei dieser Abstimmung eine einfache Mehrheit der Anwesenden ergibt, wird der Kandidat eingeladen, an einer der folgenden Sitzungen teilzunehmen, gegebenenfalls auch ein Referat zu halten. Nach Abschluss dieser Sitzung wird über die Kooptation des Gastes unter den anwesenden Mitgliedern abgestimmt. Ergibt sich dabei eine Mehrheit von zwei Dritteln, wird dem Kandidaten die Aufnahme als Mitglied angeboten.

(4) Für Personen, die mehr als vier Mal in Folge nicht zur Ausschusssitzung erscheinen, erlischt die Mitgliedschaft im Ausschuss. Über Ausnahmen aufgrund besonderer Umstände entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.

§ 6 Protokoll

(1) Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält mindestens eine Anwesenheitsliste und die Beschlüsse.
 

§ 7 Auslegung der Geschäftsordnung

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende. Wird der Entscheidung widersprochen, so entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Webmaster - Last update: 07.03.2005